27/02/2023

Mietrecht: Checkliste Mietvertrag – darauf Mieter achten

Der Mietvertrag ist eine komplexe Angelegenheit. Dabei gibt es Fakten, die im Vertrag unbedingt festgelegt werden sollten – und Vereinbarungen, die eigentlich keine Gültigkeit haben. In diesem Artikel erfahren Sie mehr dazu.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Was sollte im Mietvertrag enthalten sein?
Name des Vermietenden
Wie viele Mieterinnen und Mieter gibt es? Und wer unterschreibt den Vertrag?
Wie groß ist das Mietobjekt?
Haben Sie mietvertragliche Gebrauchsrechte?
Müssen Sie als Mieterin oder Mieter Schönheitsreparaturen durchführen?
Welche Inhalte sind nicht zulässig?
 

Das Wichtigste in Kürze
Überlegen Sie sich genau, wer den Mietvertrag unterschreibt – nur diese Person ist Mieterin oder Mieter. Es ist möglich, dass mehrere Personen ihre Unterschrift leisten.
Achten Sie darauf, dass genau festgelegt ist, wie groß die Wohnfläche ist und für welche Flächen und Gegenstände Ihnen mietvertragliches Gebrauchsrecht zugeschrieben wird.
Einige häufig verwendete Klauseln im Mietvertrag sind eigentlich ungültig. So darf Ihnen beispielsweise das Halten diverser Haustiere nicht verboten werden.
 

Was sollte im Mietvertrag enthalten sein?
Hier finden Sie eine Auflistung jener Informationen, die unbedingt in einem Mietvertrag festgehalten sein sollten. Fehlt einer der Punkte in Ihrem Vertrag, sollten Sie sich unbedingt vor der Unterschrift mit der vermietenden Partei dazu abstimmen. 

Name des Vermietenden

Es ist sehr wichtig, dass im Mietvertrag festgelegt ist, wer genau Ihre Vertragspartnerin oder Ihr Vertragspartner ist. Gegenüber dieser Person können Sie Ihre Ansprüche geltend machen und diese Person ist es auch, die Sie über eine spätere Kündigung in Kenntnis setzen müssen.


Sollte es sich bei der vermietenden Partei um ein Ehepaar handeln, klären Sie vorab, ob auch wirklich beide Personen Ihre Vermieter sind. Lassen Sie sich auch den Namen und die Adresse Ihres Vermietenden geben.


Wie viele Mieterinnen und Mieter gibt es? Und wer unterschreibt den Vertrag?
Die Personen, die ihre Unterschrift unter einen Mietvertrag gibt, ist die Mieterin oder der Mieter. Und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Das gilt auch, wenn Sie als Paar einziehen oder eine WG gründen.


Deshalb sollten Sie vorab Folgendes beachten.

Hat nur eine der einziehenden Personen den Mietvertrag unterschrieben, so müssen bei Auszug dieser Person auch die “Nichtmieter und -mieterinnen” ausziehen. Es sei denn, es kann eine spezielle Einigung mit der vermietenden Partei erzielt werden.
Wird der Mietvertrag stattdessen von allen Personen unterschrieben, so müssen bei Auszug einer Person häufig alle Mietenden gemeinsam kündigen. Sonst hat die vermietende Partei das Recht, die Kündigung abzulehnen.
Hilfreich können bei solchen Sachverhalten sogenannte Nachfolgeklauseln sein, die bereits beim Einzug in den Mietvertrag geschrieben werden.


Wie groß ist das Mietobjekt?

Im Mietvertrag muss eine genaue Angabe zu den Quadratmetern der Wohnung gemacht werden. Deshalb ist das wichtig:

Die angegebenen Quadratmeter dienen in vielen Wohnungen als Bemessungsgrundlage für pauschal festgelegte Betriebskosten.
Ist die Wohnung in der Realität mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben, haben Sie eventuell Anspruch auf Mietminderung.

Haben Sie mietvertragliche Gebrauchsrechte?

Im Mietvertrag wird festgelegt, ob Sie mietvertragliches Gebrauchsrecht für diverse Flächen oder Gegenstände haben – zum Beispiel: gemeinsam genutzter Garten, Einbauküche, Trockenraum. Es kann sein, dass Ihnen die Nutzung dieser Flächen oder Gegenstände bloß bis auf Widerruf gestattet wird.


Achten Sie bei Flächen wie einem eigenen Parkplatz genau auf die Formulierung im Mietvertrag. Hier ist festgelegt, ob die Kosten bereits im Mietpreis inklusive sind oder ob Zusatzkosten auf Sie zukommen.


Müssen Sie als Mieterin oder Mieter Schönheitsreparaturen durchführen?

Eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen oder Kleinreparaturen gibt es ausschließlich, wenn diese wirksam im Mietvertrag festgelegt sind.


Die Vermieterin oder der Vermieter darf beispielsweise verlangen, dass Sie, wenn nötig, Wände oder Innentüren streichen. Eine Erneuerung oder das Abschleifen von Böden kann nicht mietvertraglich festgelegt werden.

 

Welche Inhalte sind nicht zulässig?

Folgende vertraglichen Inhalte sind im Mietvertrag nicht zulässig:

Verbot der Haustierhaltung von Kleintieren, Hunden und Katzen
Erhebliche Reparaturen wie das Austauschen von Böden
Ungefähre Angaben zur Wohnfläche
Spezielle Kündigungsfristen – Die Frist beträgt als Mieterin oder Mieter immer drei Monate.
Ein Kündigungsausschluss, der eine Kündigung erst nach mehr als vier Jahren möglich macht.
Staffelmietvereinbarungen, bei denen die Miete bereits im ersten Vertragslaufjahr erhöht wird.
Häufig sind diverse Vereinbarungen in der Hausordnung ungültig. So kann beispielsweise das Musizieren nicht auf eine bestimmte Stundenzahl pro Tag oder Woche eingeschränkt werden.
Sie haben Fragen zu einem bestehenden oder noch nicht unterschriebenen Mietvertrag? Wenden Sie sich an Schwarze, Hanefeld, Dr. Dabag Rechtsanwälte – Ihren Anwalt für Mietrecht in Bochum.
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