21/04/2021

Zugewinnausgleich – eine Begriffserklärung

Was ist ein Zugewinnausgleich? Wem steht er zu? Dies und mehr erfahren Sie in folgendem Artikel.

Was ist ein Zugewinnausgleich?

Ein Zugewinnausgleich wird immer dann fällig, wenn in einer Ehe kein Ehevertrag geschlossen und diese zu Lebzeiten geschieden wurde. Er hat den Zweck, den Güterstand beider Eheleute zu erfassen und dem Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen erhalten hat, einen Ausgleich zu verschaffen, den der andere Ehegatte übernimmt.


Dabei muss der Zugewinnausgleich 
beantragt und vom Ehepartner verlangt werden. Ist das nicht der Fall, ist der vermögendere Ehepartner nicht dazu verpflichtet, den anderen auf die Möglichkeit hinzuweisen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei Schwarze, Hanefeld, Dr. Dabag Rechtsanwälte, um sich über die Möglichkeiten im Familienrecht zu informieren. Wir beraten Sie gerne.

Zugewinnausgleich und Vermögen in der Ehe

Zum Vermögen, das sich während der Ehe vermehrt hat, gehören BankguthabenWertpapiereLuxusgüterVersicherungenGrundstücke oder die eigene Firma. Der Zugewinn ist dabei immer die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen.


Der Zugewinnausgleich verursacht meistens dann erhebliche Konsequenzen, wenn einer der beiden Ehepartner ein sehr 
hohes Vermögen angesammelt hat. Das kann durch Verdienst, die Wertsteigerung durch Erbschaft oder auch durch die Gründung einer Firma der Fall sein. Wird dann ein Zugewinnausgleich verlangt, der immer hälftig erfolgt, kann das den Verkauf des Hauses oder den Ruin des Unternehmens bedeuten.


Anwälte und Anwältinnen empfehlen daher, immer einen 
Ehevertrag aufzusetzen. Dieser legt den Güterstand und das getrennte Vermögen beider Ehepartner unanfechtbar fest. Das ist besonders auch darum ratsam, weil die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb einer Ehe nicht vorhersehbar ist.

Wem steht ein Zugewinnausgleich zu?

Ohne einen Ehevertrag leben beide Ehepartner immer automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird mithilfe des Zugewinnausgleichs das Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner erfasst und verglichen. Der Teil, der mehr Vermögen hinzugewonnen hat, ist verpflichtet, dem anderen die Differenz auszugleichen. Es erhält entsprechend immer der oder die mit weniger Vermögen die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens, selbst dann, wenn er oder sie nicht dazu beigetragen hat.


Das betrifft jedoch 
nicht alle Vermögenswerte, sondern ausschließlich die, die während der Ehe entstanden sind. Bei einer Schenkung oder Erbschaft gilt entsprechend nicht die Gesamtsumme, sondern nur der Wertzuwachs, der ausgeglichen werden muss. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Heirat. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Zustellungstag der Scheidungspapiere.


Ist ein Zugewinn zu verzeichnen und übersteigt dieser den Zugewinn des einen Ehepartners, wird die Differenz immer zur Hälfte ausgeglichen. Das betrifft nicht nur das Vermögen, sondern auch das 
Hauseigentum. Erwerben beide Ehepartner während der Ehe beispielsweise ein Haus, gehört dieses zum Vermögen.


Anders sieht das Ganze aus, wen nur einer der Eheleute 
alleiniger Eigentümer ist und das Haus kauft. Dann gelten die Bedingungen auch nach der Scheidung und der oder die andere hat keinen Anspruch darauf. Trotzdem zählt das Haus zum gemeinsamen Vermögen und ist dann auch Teil des Zugewinns. Der eigentliche Wert des Hauses wird nicht berücksichtigt, sondern nur eine Wertsteigerung.

Welche Faktoren spielen bei der Berechnung eine Rolle?

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt durch den Vergleich des Gesamtvermögens beider Ehepartner, um so den Vermögenszuwachs zu bestimmen. Dabei wird die Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen erfasst. Das Anfangsvermögen setzt sich aus dem Wert des Vermögens zusammen, den Ehepartner vor der Eheschließung besaßen, und das Endvermögen ist das, das beim Ende der Ehe verzeichnet wird.

In Sachen Hauseigentum fließen in den Zugewinn folgende Vermögenswerte:

  • Hauskauf während der Ehe
  • Wertsteigerung der Immobilie
  • Wertsteigerung eines Grundstücks 


Eine wichtige Rolle spielen 
Schulden beim Zugewinnausgleich. Hat einer der Ehepartner bereits vor der Ehe Schulden gemacht, muss dieser den Ausgleich der Schulden als Zugewinn in Kauf nehmen. Gesprochen wird von einem negativen Anfangsvermögen. Bestehende Schulden sind dagegen kein Zugewinn. Sind beide Ehegatten vor der Ehe verschuldet oder verschulden sich während dieser, tragen sie die Folgen gemeinsam.


Ein Zugewinnausgleich 
verjährt nach 3 Jahren. Das gilt sowohl, wenn er nicht beantragt wurde als auch dann, wenn sich die geschiedenen Ehegatten nicht bis zur Scheidung über den Zugewinn einigen konnten und der Zugewinnausgleich nicht vor das Gericht gebracht wurde. Informieren Sie sich in unserer Kanzlei Schwarze, Hanefeld, Dr. Dabag Rechtsanwälte genauer, welche Optionen zur Verfügung stehen. Vereinbaren Sie mit uns einen ersten Termin.

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