20/05/2021

Was müssen Mieter und Vermieter zum Thema Untervermietung beachten?

Es gibt viele Gründe, warum eine Untervermietung notwendig wird. Als Untervermietung gilt, wenn Mieter die gemietete Wohnung anderen Personen gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Erfahren Sie von unseren Anwälten, was es bei einer Untervermietung zu beachten gibt. 

Die Untervermietung von Mietwohnungen erfordert das Einverständnis der Vermieterin oder des Vermieters. Dies erfolgt auf schriftlichem Weg über eine Genehmigung, wobei es um rechtliche Voraussetzungen geht, die in einem Streitfall gültig werden. Gleichzeitig haben Mieter die Möglichkeit, ihren Untervermietern nachweisen zu können, dass das Überlassen der Wohnung nach gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Ohne Erlaubnis riskieren Mieter eine Abmahnung oder Kündigung.

 

Darüber hinaus sind weitere Dinge zu beachten, die für die Vermieterin oder den Vermieter und die Mieterin oder den Mieter gelten. Als Untervermietung gilt, wenn Mieter die gemietete Wohnung anderen Personen gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Dabei geht die Mietzahlung an die Vermieter. Nicht als Untervermieter gelten:

  • Familienangehörige
  • Besucher
  • Hausangestellte
  • Pflegepersonal (mit Ausnahmen)

 

Voraussetzung ist, dass Mieter bei der Untervermietung weiterhin einen Raum für den eigenen Bedarf reservieren. Die Wohnung darf entsprechend nicht vollständig den neuen Mietern überlassen werden.

 

Die Höhe der Miete ist frei verhandelbar. Mieter können sich am Quadratmeterpreis der Hauptmiete orientieren. Eine erhöhte Miete macht Sinn, wenn die Wohnung möbliert vermietet wird. Notwendig ist die schriftliche Hinterlegung des Mietgegenstands, wenn Untervermieter beispielsweise Bad oder Küche mitbenutzen. Das vereinfacht die Teilung der anfallenden Kosten. Lassen Sie sich von unserer Kanzlei Schwarze, Hanefeld, Dr. Dabag Rechtsanwälte PartGmbB ausführlicher beraten. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen ersten Termin. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ist die Untervermietung einer Mietwohnung immer erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung untervermieten, wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht und die Vermieterin oder der Vermieter dem zustimmt. Diese sind dazu gesetzlich verpflichtet. Das gilt dann, wenn das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und auf wirtschaftliche oder persönliche Gründe zurückzuführen ist. 

 

Meistens sind Trennungen, Scheidungen, die Verringerung der in der Wohnung lebenden Menschen oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Ursache. Die Untervermietung ist jedoch nur dann gestattet, wenn die Mieter selbst noch in der Wohnung leben, wobei sie nicht mehr der Lebensmittelpunkt sein muss. Die komplette Wohnung kann nicht untervermietet werden. Auch ist nicht erlaubt, die Wohnung als Ferienwohnung anzubieten.

 

Bestehen berechtigte Zweifel aufseiten der Vermieter, können diese ein Veto gegen die Untervermietung einlegen. Das ist dann gegeben, wenn die Gefahr einer Störung des Hausfriedens besteht oder Untervermieter die Wohnung zweckentfremden möchten. Auch ist eine Untervermietung nicht möglich, wenn für alle Personen nicht genügend Lebensraum zur Verfügung steht und die Wohnung durch die neuen Untermieter überbelegt ist. Etwa 10 Quadratmeter sollten für jeden Mieter zur Verfügung stehen.

Was gehört in einen Untervermietungsvertrag?

Es gibt viele Gründe, warum eine Untervermietung notwendig wird. Ein Untervermietungsvertrag ist dazu gedacht, alle Rechte und Pflichten genau zu regeln, ähnlich wie es der normale Mietvertrag tut. Der Vertrag betrifft allerdings nicht die Eigentümer und Vermieter der Wohnung, sondern wird zwischen der Mieterin oder dem Mieter und der Untermieterin oder dem Untermieter aufgesetzt.

 

Wichtige Informationen und Daten, die in den Untervermietungsvertrag gehören, sind:

  • Name der Mieter und der Untermieter
  • Adresse der Mietwohnung
  • Beschreibung der Mietsache (z. B. welche Räume sind betroffen, welche werden alleine bewohnt und welche gemeinsam genutzt)
  • Zustimmung durch die Vermieter
  • Anzahl der ausgehändigten Schlüssel
  • Bezüge zum Hauptmietvertrag (Hausordnung, Kosten)
  • Mietzeit
  • Höhe der Miete und der Nebenkosten
  • Kündigungsfristen
  • Kaution
  • Mietgebrauch (schonender Umgang mit der Einrichtung und Ähnliches)

 

Informieren Sie sich bei unserer Kanzlei Schwarze, Hanefeld, Dr. Dabag Rechtsanwälte PartGmbB dazu gerne genauer.

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