MEDIZIN- UND ARZTHAFTUNGSRECHT

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Medizin- und Arzthaftungsrecht in Bochum

Das Arzthaftungsrecht betrifft Behandler und Patienten. Als Patient hat man das Recht auf sorgfältige Information, auf qualifizierte Behandlung und Versorgung, auf das individuelle Wahlrecht des Behandlers und auf Schadensersatz im Falle eines Behandlungsfehlers. Gerade in diesem Fall wird anwaltliche Hilfe nötig sein, sodass der Patient seine Rechte verstehen und durchzusetzen kann. Wenn der Patient einen Anspruch geltend macht, dann muss er die sogenannten anspruchsbegründenden Fakten nachweisen. Somit steht der Patient immer vor der Aufgabe, sowohl den Behandlungsfehler beziehungsweise die fahrlässige Gesundheitsschädigung selbst beweisen zu müssen. Er muss ebenso nachweisen, dass zwischen dem fehlerhaften Verhalten des Arztes und dem eingetretenen Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, einen im Medizinrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen, der über die rechtlichen Möglichkeiten, etwa die Einschaltung der Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen oder der Einreichung einer Klage bei Gericht informiert und eine Strategie mit dem Patienten erarbeitet.

Aber auch für den behandelnden Arzt / Zahnarzt ist im Beschuldigungsfall eine rechtliche Beratung wichtig. Arzt / Zahnarzt und Patient schließen zu Beginn der Behandlung einen Behandlungsvertrag. Dabei geht es nicht darum, das der Arzt / Zahnarzt für den Erfolg der Behandlung haftet, sondern er schuldet eine Behandlung unter Einhaltung des ärztlichen Standards. Zuerst muss also festgestellt werden, ob eine vorwerfbare vertragliche Fehlleistung vorliegt oder eine andere unerlaubte Handlung. Falls der Behandlungsverlauf auf einen möglichen Behandlungsfehler hindeutet, dann ist es Sache des Arztes / Zahnarztes zu beweisen, das ein atypischer Geschehensablauf vorlag. Gerade hier kann die anwaltliche Hilfe sehr unterstützen.

Unsere Aufgabe ist es, die vorgenannten Fragestellungen zu klären und die Ansprüche des Patienten auf Schadensersatzleistungen und Schmerzensgeld in Sachverständigenverfahren, außergerichtlichen Verhandlungen und im Arzthaftungsprozess durchzusetzen beziehungsweise eine unbegründete Inanspruchnahme des behandelnden Arztes / Zahnarztes abzuwehren. Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Tigran Dabag hat als Fachanwalt für Medizinrecht eine Vielzahl von Prozessen sowohl auf der Patienten- als auch auf der Behandlerseite erfolgreich geführt und vertritt, unter besonderer Berücksichtigung dieses von persönlichem Vertrauen geprägten Berufsfelds, Ihre Interessen.

FAQs - häufig gestellte Fragen zum Medizin- und Arzthaftungsrecht

  • Herausgabe von Behandlungsunterlagen

    Von zentraler Bedeutung für die Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen ist die Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Die Einsicht in die Krankenakte sollte unverzüglich erfolgen.


    Der Patient hat gegenüber dem Arzt und dem Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits den Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen. Ein rechtliches Interesse muss der Patient nicht darlegen. Dieses Recht steht übrigens auch den Erben verstorbener Patienten zu, sofern Sie ein eigenes Interesse an der Einsicht in die Unterlagen haben.


    Es empfiehlt sich dringend, die Unterlagen von einem Rechtsanwalt anfordern zu lassen. Der Patient ist in der Regel überfordert, wenn es darum geht, die Krankenakte auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und mögliche Manipulationen zu entdecken.


    Sollten der Arzt beziehungsweise das Krankenhaus die Einsichtnahme verweigern, muss unter Umständen die Herausgabe der Behandlungsunterlagen eingeklagt werden.

  • Aufklärungsfehler

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann auch der gebotene, fachgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, wenn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dies basiert auf dem Umstand, dass sich der erwachsene, zu freier Willensentschließung fähige Mensch aufgrund des grundgesetzlich verbürgten allgemeinen Selbstbestimmungsrechts selbst schädigen darf, indem er sich gegen eine medizinisch gebotene Behandlung entscheidet, selbst wenn dies mit Gefahr für Gesundheit oder Leben verbunden ist.


    Als Ausfluss seines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit ist der Patient über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken ordnungsgemäß aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Es handelt sich um die sogenannte Risikoaufklärung.


    Die Art und Weise der Aufklärung lassen sich aber nicht pauschal bestimmen. Die Rechtsprechung verlangt hier ein individuelles Eingehen auf den jeweiligen Patienten unter Berücksichtigung seiner Verständnismöglichkeiten. Die ärztliche Aufklärung soll es dem Patienten ermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen eines Eingriffs zwar nicht in Einzelheiten, aber doch in den Grundzügen zu verstehen. Er soll zur informierten Risikoabwägung in der Lage sein.


    In diesem Rahmen ist er über den ärztlichen Befund, Art, Tragweite, Schwere, den voraussichtlichen Verlauf und die möglichen Folgen des geplanten Eingriffs sowie über die Art und die konkrete Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken im Verhältnis zu den entsprechenden Heilungschancen, über mögliche andere Behandlungsweisen und über die ohne den Eingriff zu erwartenden Risiken einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu unterrichten.


    Erforderlich ist weiterhin, dass die Aufklärung rechtzeitig erfolgt. Dem Patienten muss eine ausreichende Überlegungsfrist verbleiben. Auch hier sind selbstverständlich die Umstände des Einzelfalls maßgebend.


    Dagegen sind auch Fälle denkbar, in denen eine Aufklärung gar nicht erfolgen kann, so etwa, wenn sich während einer unter Narkose geführten Operation herausstellt, dass weitergehende als die besprochenen Maßnahmen erforderlich sind.


    Grundsätzlich muss dann die Operation unterbrochen werden, sofern dies kein erhöhtes Risiko für den Patienten darstellt, und um seine Einwilligung nachgesucht werden. Ist dies nicht möglich und gab es für den Arzt auch vor der Operation keine Möglichkeit über derartige Komplikationen oder Risikoerweiterungen aufzuklären, kann der Eingriff gleichwohl durch eine mutmaßliche Einwilligung gedeckt sein.


    Die Frage nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten kann im Rahmen der Beurteilung von Erfolgsaussichten des Arzthaftungsverfahrens ein zentraler Aspekt sein. Sie bedarf der sorgfältigen anwaltlichen Überprüfung und ist neben der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers in vielen Fällen haftungsbegründend. Ein Verstoß führt zu einer Inanspruchnahme des Arztes, sogar dann wenn ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden kann.

  • Behandlungsfehler

    Der Behandlungsfehler wird definiert als jede ärztliche Maßnahme, die nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und damit unsachgemäß ist.


    Dabei ist dem Arzt bereits ein Vorwurf zu machen, wenn er Behandlungsmethoden anwendet, die nicht mehr dem Stand des heutigen medizinischen Wissens entsprechen, was dem Arzt angesichts des rasanten medizinischen Fortschritts ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko überbürdet. Andererseits kann von ihm nicht verlangt werden, über jede aktuelle Entwicklung in der ärztlichen Forschung informiert zu sein beziehungsweise diese schon in die Praxis umgesetzt zu haben.


    Mit diesem Kenntnisstand in der Forschung korrespondiert der Anspruch des Patienten, jeweils von einem erfahrenen Vertreter einer medizinischen Fachrichtung behandelt zu werden. Dabei obliegt es zunächst dem behandelnden Arzt selbst, zu überprüfen, ob er über die für die Behandlung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Kommt er zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, muss er einen erfahreneren und entsprechend ausgebildeten Kollegen hinzuziehen. Behandelt er gleichwohl eigenverantwortlich, ist ihm der Vorwurf des Übernahmeverschuldens zu machen.


    Eine Fehlbehandlung kann durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen vorgenommen werden.


    Die Fehlbehandlungen lassen sich typischerweise in verschiedene Fallgruppen unterteilen:


    Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt die von ihm erhobenen oder ihm zugeleiteten Befunde falsch interpretiert, er bei Symptomen einer möglicherweise bedrohlichen Erkrankung die in Frage kommenden Ursachen nicht differentialdiagnostisch abklärt oder die dringend geboten Behandlung erst verspätet eingeleitet wird.


    Ein Therapiefehler liegt vor, wenn der Arzt nicht die möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um einen nach dem jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und ärztlicher Erfahrung erkennbaren gesundheitlichen Schaden von seinem Patienten abzuwenden.


    Die Sicherungsaufklärung vernachlässigt der Arzt, wenn er nicht über die Umstände informiert, die zur Sicherung des Heilungserfolges und zu einem therapiegerechten Verhalten erforderlich sind. Der Begriff wird oft missverstanden und ist nicht mit der sogenannten Risikoaufklärung zu verwechseln.


    Bei einem Organisationsfehler verstößt der Krankenhausträger gegen seine Verpflichtung, mit dem vorhandenen ärztlichen Personal und funktionstüchtigem medizinischen Gerät die Aufgaben nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu erfüllen.


    Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt vor, wenn der Krankenhausträger den Patienten durch geeignete Vorkehrungen nicht davor bewahrt, durch die Einrichtung oder bauliche Gestaltung Schäden zu erleiden.


    Ein Koordinationsfehler ist gegeben, wenn der niedergelassene Arzt einen Patienten, dessen Behandlung in das Gebiet eines anderen ärztlichen Fachbereichs fällt oder von ihm auf Grund eigener begrenzter persönlicher Fähigkeiten beziehungsweise unzureichender Ausstattung nicht übernommen werden kann, nicht an einen anderen Facharzt oder in ein Krankenhaus überweist.


    Die Fülle der unterschiedlichen Formen von Behandlungsfehlern zeigt deutlich, dass es sich hierbei um eine komplexe medizinische und juristische Prüfung handelt, die in jedem Fall fundierte Kenntnisse im Bereich des Arzthaftungsrecht erfordert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den vorgenannten Fehlerarten nur um einige Beispiele handelt.

  • Beweislast und Beweislastumkehr

    Der Patient, der Arzthaftungsansprüche geltend macht, muss konkret darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag, der bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Auch ist von ihm die Ursächlichkeit zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung und Schaden nachzuweisen. Dies stellt regelmäßig eine besondere Schwierigkeit in Arzthaftungsverfahren dar.


    Hinsichtlich der Kausalität von Behandlungsfehlern und Gesundheitsschäden gilt jedoch etwas anderes, wenn ein grober Behandlungsfehler oder ein gravierender Aufklärungsfehler festgestellt werden kann.


    Nach der Rechtsprechung muss hierfür ein Verstoß gegen grundlegendes medizinisches Wissen und bewährte Behandlungsstandards vorliegen. Das Verhalten des Arztes muss aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheinen. Es muss ein Fehler vorliegen, der dem Arzt "schlechterdings nicht unterlaufen darf".


    Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. Dies bedeutet im gerichtlichen Verfahren eine deutliche Erleichterung, weil nun vermutet wird, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler für die Schädigung ursächlich geworden ist. Der Patient wird dann von der Schwierigkeit des Nachweises entlastet, dass die Gesundheitsschädigung aufgrund der Vorerkrankung nicht auch im Falle einer ordnungsgemäßen Behandlung eingetreten wäre.

  • Schadensersatz

    Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, kann der Patient gegen den Arzt, der ihm den Schaden zugefügt hat, Schadensersatz geltend machen.


    Der Anspruch auf Schadensersatz gründet sich zum einen auf die Verletzung des Behandlungsvertrages, den man mit seinem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen hat, zum anderen auf die sogenannte deliktische Haftung, nach der für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum eines Menschen, Ersatz geleistet werden muss. Vertragliche und deliktische Haftung bestehen nebeneinander.


    Der Schadensersatz lässt sich in einen materiellen und einen immateriellen Schaden unterteilen:


    Der materielle Schadensersatz umfasst beispielsweise die Kosten für eine zusätzliche Heilbehandlung, Nachbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Verdienstausfall oder -minderung, Pflegekosten, die Kosten für eine Haushaltshilfe oder Fahrtkosten für die Besuche der Angehörigen. Bei dauerhaften Gesundheitsschäden kann auch die lebenslange Zahlung einer Geldrente in Betracht kommen.


    Der immaterielle Schaden umfasst in der Regel die Zahlung von Schmerzensgeld.


    Die Rechtsprechung sieht den Anspruch auf Schmerzensgeld als einen Ausgleichsanspruch mit einer doppelten Funktion an. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten eine angemessene Kompensation für die erlittenen Schäden bieten und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Das Schmerzensgeld soll körperliche und seelische Schmerzen sowie die Einbuße an Lebensfreude ausgleichen.


    Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Hier sind das Ausmaß der Schmerzen, ihre Intensität, Dauer, Entstellungen und die Folgen zu nennen. Andererseits spielt auch der Grad des ärztlichen Verschuldens eine Rolle. Ein Mitverschulden mindert den Anspruch.


    Als ungefähre, jedoch nicht verbindliche Richtschnur für die Schmerzensgeldhöhe werden regelmäßig vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern herangezogen. Derartige Urteile findet man in sogenannten Schmerzensgeldtabellen, die der Rechtsanwalt regelmäßig heranzieht um den Schmerzensgeldanspruch der Höhe nach zu begründen.


    Dabei ist jeder Fall anders gelagert und muss nach Abwägung aller Einzelumstände für sich beurteilt werden. Zudem ist es, wenn man sich außergerichtlich einigen kann, auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks, beim Schädiger oder dessen Versicherung ein möglichst hohes Schmerzensgeld auszuhandeln. Auch hier ist die Unterstützung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geboten.


    Sowohl der materielle als auch der immaterielle Schadensersatzanspruch können in Form einer einmaligen Zahlung oder einer Geldrente abgegolten werden. Hier sollte man allerdings vorsichtig sein, wenn es um den Ausschluss von Spätschäden infolge der Fehlbehandlung geht. Die Haftpflichtversicherer verlangen dies oftmals im Zusammenhang mit dem Angebot der Leistung einer einmaligen Zahlung. Auf keinen Fall sollte vorzeitig einer solchen Einigungsmöglichkeit ohne Inanspruchnahme einer rechtliche Beratung zugestimmt werden. Das Auftreten von Spätschäden, die zu dem Zeitpunkt der Einigung noch nicht konkret vorausgesehen wurden, kann, für den Fall eines voreiligen Ausschlusses, für der Zukunft gravierende und kaum zu übersehbare Folgen haben.

  • Verjährung

    Steht ein ärztlicher Kunstfehler fest, so stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs und die Frage der Verjährung.


    Aufgrund der Tatsache, dass dem Patienten meist erst nach Jahren bewusst wird, dass er fehlbehandelt wurde, kommt der Frage der Verjährung in einer Arzthaftungsangelegenheit entscheidende Bedeutung zu. Sie ist in den §§ 195 f. BGB geregelt.


    Nach der Regelverjährungsfrist verjähren auch Arzthaftungsansprüche grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.


    Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist daher in der Regel die positive Kenntnis eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Der Begriff der Kenntnis wird von Seiten der Rechtsprechung eng zugunsten des Patienten ausgelegt.


    Der Patient muss nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Die Kenntnis der Komplikationen allein reicht nicht aus.


    Zu beachten ist noch, dass die Verjährungshöchstfrist unabhängig von der Kenntnis dreißig Jahre nach dem Zeitpunkt der Fehlbehandlung beträgt.


    Aufgrund der zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform sind für Altfälle gegebenenfalls Übergangsvorschriften zu berücksichtigen.

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