23/02/2021

Unterhaltsansprüche und wie sie sich berechnen

Wie berechnen sich eigentlich Unterhaltsansprüche und wer hat Anspruch gegenüber wem? Die Kanzlei Schwarze, Hanefeld, Dr. Dabag hat Antworten.

Unterhalt wird als finanzielle Unterstützung in verschiedenen Lebenssituationen notwendig. Für die Ansprüche auf Unterhalt bestehen gesetzlich festgelegte Regeln und Vorgaben. Unsere Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Schwarze, Hanefeld und Dr. Dabag in Bochum übernimmt die Beratung und Vertretung bei Unterhaltszahlungen in verschiedenen Bereichen. Wir zeigen, welche Arten des Unterhalts es gibt und wie er berechnet wird.

Welche Formen des Unterhalts gibt es?

Unterhalt fällt in verschiedenen Situationen und Lebensbereichen an, besonders wenn es um eine Trennung und Scheidung geht und ein Haushalt aufgelöst wird. Eine grobe Unterteilung erfolgt in den Lebensunterhalt und in verschiedene Unterhaltszahlungen, die für die Kinder oder den Ehegatten geleistet werden.

Ein Unterhalt soll immer dazu dienen, den Lebensbedarf eines Bedürftigen zu decken. Das betrifft:

  • Ernährung
  • Wohnung
  • Kleidung
  • Kranken- und Altersversicherung
  • Berufsausbildung

 

Die verschiedenen Formen des Unterhalts beziehen sich auf denjenigen, der Anspruch darauf hat. Daher gibt es folgende Arten, die mit einer Zahlung an jeweils eine Partei zusammenhängen. Das sind:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Familienunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Lebenspartnerunterhalt

Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

Anspruch auf einen Unterhalt haben zunächst immer die Kinder, für deren Erziehung und Ausbildung beide Eltern aufkommen müssen, bis das Kind volljährig ist und eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Dazu sind beide Elternteile gesetzlich verpflichtet, unabhängig davon, ob sie in einem Haushalt leben oder geschieden sind.


Bei einer Scheidung übernimmt derjenige die 
Unterhaltszahlungen, der keine Betreuungsleistung erbringt. Das bedeutet, dass für das Wohlergehen des Kindes dadurch gesorgt wird, dass es bei dem einen Elternteil aufwächst, während derjenige, der aus dem Haushalt ausgezogen ist, für den Unterhalt finanziell aufkommt. Dies ist auch dann Pflicht, wenn ein Umgang mit dem Kind nach der Scheidung nicht mehr besteht. 

Handelt es sich um einen Ehegattenunterhalt, sind damit alle Zahlungen gemeint, die an den ehemaligen Ehepartner gehen. Das betrifft den Familienunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Anspruch auf Familienunterhalt hat der Ehepartner, wenn die Ehe intakt ist. Gesetzlich besteht eine Verpflichtung, dass beide Ehepartner sich gegenseitig unterstützen. Der Anspruch auf Familienunterhalt endet mit einer Trennung oder Scheidung.

Anspruch auf einen Unterhalt bei einer Trennung hat der Lebenspartner, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Dieser erlischt, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Ausgezahlt wird der Trennungsunterhalt, wenn ein Einkommensunterschied besteht, aber auch, wenn einer der Ehepartner für die Kindererziehung und den Haushalt zuständig ist. Anspruch erhebt der Ehepartner, der ein geringeres Einkommen hat. 

Unterschieden wird der Trennungsunterhalt vom nachehelichen Unterhalt. Dieser kann nach der Scheidung geltend gemacht werden, wenn ein gültiger Anspruch besteht. Das ist in der Praxis eher die Ausnahme. Unsere Kanzlei Schwarze, Hanefeld und Dr. Dabag für Familienrecht in Bochum informiert Sie gerne über die Möglichkeiten, die Sie nach einer Scheidung haben.

Der Lebenspartnerunterhalt gleicht dem, der zwei Ehepartner betrifft. Gesetzlich werden hier keine gravierenden Unterscheidungen gemacht. Auch hier gibt es drei Unterhaltsarten. Diese betreffen:

  • den Unterhalt während der Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft
  • den Unterhalt während der Trennungszeit
  • den Unterhalt nach der Aufhebung der Lebensgemeinschaft

Wie wird der Unterhalt für Kinder und bei einer Scheidung berechnet?

Um den Kindesunterhalt zu berechnen, ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung. Das ist immer derjenige, der die Versorgung und Betreuung nicht direkt übernimmt, sondern materiell unterstützt. 

Weiterhin ändert sich die Höhe je nach Anzahl der Kinder und deren Alter. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind ehelich oder nicht ehelich geboren wurde. 

Für die Berechnung orientieren sich Anwälte und Gerichte an der „Düsseldorfer Tabelle“. Diese ist in Einkommens- und Altersstufen unterteilt. Je höher das Einkommen ist und je älter die Kinder sind, desto höher ist auch der Unterhalt. Entscheidend ist, dass der Bedarf des Kindes gedeckt ist.

Bei einer Scheidung berechnen sich der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt nach dem Bruttoeinkommen beider Ehegatten und nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen. Die Berechnung erfolgt als 3/7 des Nettoeinkommens mit Abzug bestimmter Verbindlichkeiten. In der Praxis verbleibt dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein persönlicher Selbstbehalt von 1.200 Euro.

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