27/01/2022

Familienrecht: Diese Rechte haben Großeltern

Im Falle einer Scheidung und eines Sorgerechtsstreites steht nicht nur den Elternteilen einen Anspruch auf Sorgerecht zu, sondern auch Großeltern haben einen Anspruch auf Umgang. 

Einer der Hauptstreitpunkte bei Scheidung oder Trennung zweier Partner ist neben den Unterhaltsregelungen auch die Problematik des Sorgerechts gemeinsamer Kinder. Dabei steht nicht nur Elternteilen ein Sorgerecht für Ihre Sprösslinge zu. Immer mehr Großeltern fragen sich, welche Rechte ihnen zustehen und wie sie diese rechtlich geltend machen. Wir von der Bochumer Kanzlei Schwarze, Hanefeld, Dr. Dabag Rechtsanwälte möchten Sie über die neusten Entwicklungen im Familienrecht bezüglich der Rechte von Großeltern informieren.

 

Wem steht das Sorgerecht für Kinder zu?


Das Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder ist in §§ 1626 ff. BGB geregelt. Es umfasst die Personen- als auch die Vermögenssorge in Angelegenheiten des Kindes. Knapp 100 Jahre nach der Einführung des BGB kam es im Jahr 1998 zu einer umfassenden Kindschaftsreform. Im Rahmen dieser wurde das sogenannte Großelternrecht mit § 1685 BGB eingeführt und sollte der zunehmend wichtigen Bedeutung von Großeltern Genüge tun. § 1685 BGB räumt Großeltern und Geschwistern ein Umgangsrecht unter Vorbehalt des Kindeswohls ein. Bei Spannungen zwischen Eltern und Großeltern können letztere so einen Anspruch auf Umgang einfordern. 

 

Worauf Großeltern einen Anspruch haben


Seit Einführung des § 1685 BGB ist gesetzgeberisch festgelegt, dass für Großeltern ein Anspruch auf Umgang dem Grunde nach besteht. Gesetzlich nicht umrissen sind hingegen die Modalitäten dieses Anspruchs. Dauer der Besuchszeit und Häufigkeit des Umgangs sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Berücksichtigt werden müssen hier die Beziehung von Enkelkindern und Großeltern hinsichtlich Harmonie und Intensität als auch die Interessen, das Alter und die Wünsche des Kindes. 

Das Umgangsrecht der Großeltern besteht aber nicht uneingeschränkt. Gänzlich ausgeschlossen werden kann der Umgang hingegen, wenn dieser nicht dem Kindeswohl dient. Die Kindeswohldienlichkeit prüft das Gericht im Prozess von Amts wegen. 

Mögliche Gründe, die zur Untersagung eines Umgangsrechts führen können, sind:

  • Schwerwiegende Konflikte zwischen Eltern und Großeltern
  • Drohende Loyalitätskonflikte beim Kind
  • Ein gänzlich zuwiderlaufender, gegensätzlicher Erziehungsstil der Großeltern
  • Ablehnung des Kinder bzgl. des Umgangs


Rechtliche Vorgehensweise bei Durchsetzung des Umgangsrechts


Mit der Kindschaftsreform und der Einführung des § 1685 BGB vor mehr als 20 Jahren können sich Großeltern nun auch vor dem Familiengericht auf ihr Umgangsrecht berufen. Sollte eine außergerichtliche einvernehmliche Klärung nicht möglich sein, so können Sie als Großeltern Ihren Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Entscheidendes Kriterium ist dabei das Kindeswohl. So müssen Sie dem Gericht glaubhaft machen, dass der Kontakt zu Ihnen als Großeltern für die Entwicklung des Enkels oder der Enkelin förderlich ist. 

 

Eine vorherige enge Bindung und regelmäßige Besuche in der Vergangenheit steigern die Wahrscheinlichkeit, dass diese Glaubhaftmachung vor Gericht gelingt. Ist die Beziehung bereits verebbt oder sehen Sie Ihr Enkelkind sehr selten, wird in der Regel das Erziehungsrecht der Eltern den Vorrang genießen. Daher ist es wichtig, dass Sie zügig Ihren Anspruch geltend machen und ein Auseinanderleben mit den Enkelkindern verhindern. Nur so haben Sie vor Gericht gute Chance, Ihren Anspruch durchsetzen zu können.

 

Gestaltet sich das Umgangsrecht mit Ihren Enkelkindern schwierig oder verweigern die Kindeseltern jeglichen Umgang, helfen wir Ihnen bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen. Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie zeitnah einen Termin.

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